Central Prodent Zahnzusatzversicherung

Ein Angebot von
Versicherungsmakler Wilfried Schöler
Impressum

Central Prodent – Leistungsbeschreibung

Zahnzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit dem Testsieger aus der aktuellen FINANZtest 12/2008

Central Prodent Versicherungsfähigkeit

Central Prodent Testsieger!Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der GKV haben.

Central Prodent Versicherungsleistungen

1. Zahnärztliche Behandlung

1.1 Zahnersatz (Implantate, Prothesen), Zahnkronen, Inlays

Online-Abschluss hier!Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen sowie Inlays werden nach Tarif Central Prodent unter Anrechnung der Vorleistung der GKV und einer ggf. vorhandenen weiteren Zahnzusatzversicherung, die zusätzlich in Anspruch zu nehmen ist, 90% des Rechnungsbetrages übernommen. Erbringt die GKV keine Leistung (Behandlung durch Zahnarzt ohne Kassenzulassung; Chipkarte wird nicht abgegeben), beträgt der Erstattungssatz 50% anstelle von 90%.

Der Umfang der Versicherungsleistungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays ist in den ersten sechs Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt auf:

Ab dem 7. Jahr nach Versicherungsbeginn im Tarif Central Prodent sowie bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung entfällt die summenmäßige Begrenzung der Versicherungsleistungen.

1.2 Plastische Zahnfüllungen

Aufwendungen für plastische Zahnfüllungen (insbesondere Kunststoff-Füllungen) werden nach Tarif Central Prodent unter Anrechnung der Vorleistung der GKV zu 90% des Rechnungsbetrages übernommen. Die Versicherungsleistungen sind begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von € 75.- je Zahnfüllung einschließlich vorbereitender zahnärztlichen Maßnahmen.

2. Selbstbehalte in der GKV

Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß ³ 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

3. Dynamisierung betragsmäßig festgelegter Leistungsgrenzen

Zur Werterhaltung können mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die im Tarif betragsmäßig festgelegten Leistungsgrenzen (Zahnstaffel) der Entwicklung der Kostenverhältnisse angepasst werden.

4. Erstattung hinsichtlich GOÄ / GOZ

Die Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen werden im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung erstattet, d.h. bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Servicetelefon
06201 / 610 88
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